Informationen und Hinweise zur Unterstützung der Unternehmen und Betriebe durch Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern

24.03.2020

Das Corona-Virus ist eine Herausforderung für die Bundesrepublik Deutschland und natürlich auch für Schleswig-Holstein. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft spüren bereits jetzt viele Unternehmen die Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen und Störungen in der Auslandsnachfrage bzw. den Lieferketten wirken sich aus. Mit einigen Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert. Im nachfolgenden finden Sie einige Informationen und nützliche Hinweise zur Unterstützung der Unternehmen und Betriebe.

1. Soforthilfe

Soforthilfe zur Unterstützung von Solo-Selbständigen, Kleinunternehmern und Betrieben bis 50 Mitarbeiter u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten:

Der Bund hilft:

  •  Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  •  Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  •  Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  •  Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, diese sind zu versichern.


Das Land hilft:

Soforthilfe für Kleinstunternehmen, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige

  •  Umfang: 100 Millionen Euro
  •  Höhe:
    • 2.500 Euro für Solo-Selbständige und Solo-Gewerbetreibende,
    • 5.000 Euro für Selbständige und Gewerbetreibende bis fünf Mitarbeiter,
    • 10.000 Euro für Selbständige und Gewerbetreibende bis zehn Mitarbeiter

Mittelstandsfonds für Gewerbetreibende und Selbstständige, die unmittelbar durch staatliche Verordnungen in eine existenzbedrohende Lage geraten sind

  •  Umfang: 300 Millionen Euro
  •  Form: Kredit, Laufzeit maximal zwölf Jahre
  •  Höhe:
  • 15.000 bis 50.000 Euro (zwei Jahre tilgungsfrei, fünf Jahre zinsfrei),
  • 50.000 bis 750.000 Euro (fünf Jahre tilgungsfrei, keine Angabe zu Zinsen)

 

2. Eigenkapital

Bund und Land unterstützen die Unternehmen durch die Stärkung von Eigenkapital.

Der Bund hilft:

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) dient der Stabilisierung von systemrelevanten Unternehmen und dient der Sicherung von Arbeitsplätzen, Lieferketten und Wertschöpfung. Zum Schutz unserer Wirtschaft, der Abwendung von Verkäufen und Insolvenzen wird der Bund einspringen. Dafür werden bereitgestellt:

  •  400 Mrd. Euro Garantierahmen, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern und so Liquiditätsengpässen zu begegnen.
  •  100 Mrd. Euro Kreditermächtigung für Rekapitalisierungsmaßnahmen.
  •  100 Mrd. Euro Kreditermächtigung zur Refinanzierung des Durchleitungsgeschäfts der KfW für die ihr durch die Bundesregierung zugewiesenen Sonderprogramme.
     

Das Land hilft:

Um die Finanzierung gewerblicher Unternehmen zu erleichtern, haben die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein, ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. So sollen Unternehmen in Schleswig-Holstein ein schneller und einfacher Finanzierungszugang erhalten bleiben. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler wenden sich bitte an ihre Hausbank um diese Liquiditätshilfen auf den Weg zu bringen.

 

3. Unternehmensfortführung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Der Bund hilft:

Der Bund hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss  es Sanierungschancen geben. Ähnliche Regelungen gab es schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016.
 

4. Milliarden-Paket für Krankenhäuser

  •  Krankenhausentlastungsgesetz: Die Kliniken werden durch ein Milliardenpaket entlastet: Die Einrichtungen sollen für jedes Bett, das wegen der Verschiebung planbarer Operationen und Behandlungen zunächst frei bleibt, eine Tagespauschale erhalten.
  •  Auch für neu eingerichtete intensivmedizinische Betten mit Beatmungsgerät sollen die Kliniken finanzielle Unterstützung erhalten. Darüber hinaus wird die Verordnung zu Untergrenzen beim Pflegepersonal ausgesetzt.
  •  Reha-Einrichtungen dürfen auch Nicht-Corona-Patienten zur akutstationären Krankenhausversorgung aufnehmen. Ziel ist, die Pflegeeinrichtungen von Bürokratie  zu entlasten und befristet finanziell zu unterstützen.
     

5. Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister

  •  Sozialschutzpaket: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März für vier Monate deutlich vereinfacht.
  •  Schließlich erhalten soziale Dienstleister die Möglichkeit, in Abstimmung mit ihren Leistungsträgern konkrete Beiträge zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise zu leisten. Im Gegenzug werden sie durch die Leistungsträger in ihrem Bestand bis zum 30. September gesichert.
  •  In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung eingefügt, damit in der Corona-Krise bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen vom Arbeitszeitgesetz geschaffen werden können.
  •  Und: Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet.
     

6. Hilfe für die Landwirtschaft

Um die Probleme der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft zu mildern wird außerdem befristet die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf 5 Monate oder 115 Tage ausgeweitet.


7. Hilfen für Mieter

  •  Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist.
  •  Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden.
  •  Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen kann bis zum 30. Juni 2020 durch Stundung Rechnung getragen werden.


8. Hilfen für betroffene Familien

  •  Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung. Und es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben.

  •  Schließlich wird für den Fall behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen nach InfektionsschutzG für Sorgeberechtigte, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Die Entschädigung wird 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen