Gute Neuigkeiten für heimische Unternehmen hat der Bundestagsabgeordnete Johann Wadephul: „Die Dokumentationspflichten beim Mindestlohn werden erleichtert. Wie bereits im April angekündigt wird das Bundesarbeitsministerium jetzt, nach einem halben Jahr Praxiserfahrung mit dem neuen Gesetz, nachbessern. Die Erleichterungen sind sachgerecht und entlasten vor allem kleine und mittlere Betriebe.“
Eine Forderung seitens der Union sei die Absenkung des Schwellenwertes für die Aufzeichnungspflichten gewesen. „Bei höheren Einkommen der Mitarbeiter sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz erfahrungsgemäß unwahrscheinlich“, führt der Abgeordnete aus. „Daher wird der Grenzwert künftig von 2.958 Euro auf 2.000 Euro monatlich gesenkt.“ Diese Neuregelung gilt für längerfristige Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Vergütung oberhalb des Mindestlohnes.
Bei stark schwankenden Arbeitszeiten bleibt der höhere Schwellenwert aber bestehen.
„Das betrifft auch die Saisonarbeit, weil dabei über kurze Zeiträume sehr viele Überstunden geleistet werden“, erläutert Wadephul. Allerdings können im Schausteller- sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft Ausnahmegenehmigungen bei den Gewerbeämtern beantragt werden. „Die vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit wurde im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes als unrealistisch bewertet“, so der Abgeordnete weiter. Darum können diese Betriebe tägliche Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden beantragen, sofern sie als saisonal eingestuft sind und ein Ausgleich der Zeiten stattfindet. Diese Regelung gilt außerdem in Notfällen.
Zu den Details beraten die Gewerbeämter. In Zukunft sind diese auch wieder für die Überprüfung der Überstunden zuständig und nicht länger der Zoll. Dessen Auftreten hatte bei zahlreichen mittelständischen Betrieben für Empörung gesorgt.Verzichtet wird künftig ebenfalls auf die Dokumentationspflicht, wenn die Beschäftigten direkt mit dem Arbeitgeber verwandt sind (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern). Und auch das ist neu: „Ein Unternehmer muss für beauftragte Subunternehmen nur haften, wenn eigene Vertragspflichten weitergegeben werden“, betont Wadephul. Denn bei der sog. verschuldungsunabhängigen Auftraggeberhaftung gelte laut zuständigen Bundesministerien rechtlich ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff. „Dieser findet in den meisten Praxisfällen beim Mindestlohn keine Anwendung“, so der Abgeordnete abschließend.
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